Schmerzensgeld-Tabelle nach Datenschutz-Grundverordnung Höhe der Schadensersatzansprüche aus aktuellen Urteilen bei Verstößen gegen die DSGVO
Schmerzensgeld-Tabelle nach Datenschutz-Grundverordnung
Nach Artikel 82 Abs. 1 Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Grundsätzlich sind alle zurechenbaren Nachteile, die der Geschädigte an seinem Vermögen oder sonstigen rechtlich geschützten Gütern erleidet, ersatzfähig.
Diese Webseite möchte einen Überblick geben, in welcher Höhe schätzungsweise Schmerzensgeldansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht werden können. Teilweise wird auf Rechtsprechung verlinkt, die sich mit ähnlichen Datenschutz-Verstößen auseinandergesetzt hat.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist jedoch immer der konkrete Einzelfall maßgeblich. Bußgelder der Landesdatenschutzbehörden bilden nur bedingt einen Anhaltspunkt, da sie zuvorderst Sanktionscharakter haben, wohingegen der Schmerzensgeldanspruch eine Genugtuungsfunktion hat. Vielmehr gilt: Je tiefgreifender der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen ist, desto höher fällt der immaterielle Schaden aus.
Vermuten Sie, dass Ihre Rechte verletzt wurden, dann empfehle ich Ihnen ein Beratungsgespräch bei der GOT PRIVACY Datenschutzberatung.
Außerdem möchte ich Sie einladen, mir Ihre Urteile zur (anonymisierten) Veröffentlichung zu schicken, damit diese Übersicht stetig weitergeführt werden kann.
Verstoß | Schmerzensgeld | Urteil |
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Unerwünschte Werbe-E-Mail | 50 – 100 Euro | AG Diez, Urt. v. 7.11.2018, Az. 8 C 130/18 |
Unerlaubte Verarbeitung von besonders sensiblen personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO (z.B. Gesundheitsdaten, biometrische Daten, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung etc.) | 5.000 – 15.000 Euro | OLG Köln, Urt. v. 30.09.2016, Az. 20 U 83/16 (wegen unerlaubter Weitergabe an Dritten) |
Unerlaubter Anruf zu Zwecken der Direktwerbung | 50 – 100 Euro | |
Verstoß gegen Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO | 50 – 100 Euro | |
Passwörter im Klartext veröffentlicht | 1.000 – 2.500 Euro | |
E-Mail-Adresse im offenen Verteiler statt in BCC | 500 - 1.000 Euro | |
Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, die geeignet sind, Ehre und beruflichem Ruf zu schaden | 50.000 Euro | EuG, Urt. v. 08.07.2008, Az. T-48/05 |
Unzulässige Videoüberwachung | 1.000 – 10.000 Euro | Hessisches LAG, Urt. vom 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 (i.H.v. 7.000 Euro) EGMR, Entscheidung v. 28.11.2017 - 70838/13 (i.H.v. 1.000 Euro) |
Veröffentlichung von Fotos/ Abbildungen/ Videos natürlicher Personen ohne Einwilligung | 1.000 – 10.000 Euro | LG Frankfurt, Urt. v. 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18 |
Veröffentlichung von Namen natürlicher Personen ohne Einwilligung | 1.000 – 8.000 Euro | LG Köln, Beschluss v. 23.12.2019, Az. 28 O 482/19 |
Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO nicht nachgekommen | 500 – 1.000 Euro | |
Keine ausreichenden technisch-organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO | 1.000 – 2.000 Euro | |
Nichtbeachtung des Transparenzgebots nach Art. 12 DSGVO | 250 – 500 Euro | |
Kein Auftragsverarbeitungsvertrag mit Dritten nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO geschlossen | 2.500 – 5.000 Euro | |
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht nachgekommen | 250 – 500 Euro | |
Berichtigungsrecht nach Art. 16 DSGVO nicht nachgekommen | 250 – 500 Euro | |
Recht auf Datenübertragung nach Art. 20 DSGVO nicht nachgekommen | 250 – 500 Euro | |
Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO nicht nachgekommen | 1.000 – 2.000 Euro | |
Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen (Art. 22 DSGVO) | 1.000 – 5.000 Euro |